Hinweise zur Promotion

Themen

Ich vergebe Dissertationsthemen aus dem Bereich des Deutschen, Europäischen und Internationalen Gesellschaftsrechts, des Kapitalmarkt- und Bankrechts sowie des (Europäischen) Privatrechts. Dabei habe ich ein besonderes Interesse an methodischen Ansätzen, die sich im Schnittfeld von Recht und Ökonomik bewegen.

Voraussetzungen

Für die Annahme als Doktorand|in setze ich grundsätzlich ein gehobenes Prädikat im Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsexamen voraus. Die Examensnote sollte also eine zweistellige Punktzahl aufweisen. Bewerber|innen sollten zudem bereits genauere Vorstellungen von möglichen, sie interessierenden Dissertationsthemen haben. Auswärtige Bewerber|innen sollten auch die Promotionsvoraussetzungen ihrer Heimatuniversität erfüllen. Informationen über die allgemeinen Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz finden Sie hier.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach Auffassung der Professoren, die die Fächer Handels- und Wirtschaftsrecht in Mainz vertreten, die Zulassung zur Promotion in diesen Fächern grundsätzlich ein entsprechendes Schwerpunktstudium einschließlich der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in diesem Bereich voraussetzt.

 

Anfrage und Annahme

Wenn Sie unter meiner Betreuung eine Dissertation anfertigen möchten und die genannten Voraussetzungen erfüllen, so richten Sie sich mit einem entsprechenden Schreiben an mich, dem Sie bitte folgende Unterlagen/Angaben beifügen:

  • Interessengebiet und konkrete Themenvorschläge mit einem ausformulierten Abstract zum Vorhaben
  • Übersicht über die Studienleistungen
  • Examensnote
  • Lebenslauf
  • eigene Veröffentlichungen in Kopie (sofern vorhanden)

Die endgültige Annahme als Doktorand|in erfolgt erst nach Anfertigung eines Exposés über das gemeinsam ausgewählte Promotionsthema. Das Exposé kann gegebenenfalls auch als Grundlage für die Bewerbung um ein Promotionsstipendium dienen. Seine Fertigstellung sollte drei Monate nicht überschreiten.